SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
beschlossen am 20.01.2021
gültig ab 25.01.2021
vorerst gültig bis 15.03.2021
Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Erweiterung der Arbeitsschutzverordnungen beschlossen.
Hier die wichtigsten Punkte in Kürze:
Der Arbeitgeber hat
Auf ein Minimum zu reduzieren sind
Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen, und zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Der Arbeitgeber hat Home Office anzubieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Sofern es nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann Home Office aber nicht einseitig vom Arbeitgeber angewiesen werden, im Gegenzug kann der Arbeitnehmer nicht auf die Einführung von Home Office bestehen.
Der Arbeitgeber muss medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die 10 qm Regel oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Die Kosten zur Anschaffung sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Beschäftigten sind verpflichtet die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.
Ausführlich Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers finden Sie hier.