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Mutterschutzgesetz – Änderung tritt zum 1. Juni in Kraft

Mit der überfälligen Neuregelung des Mutterschutzes wird nun eine schwerwiegende Lücke geschlossen.
Erstellt am 26.05.2025


Mit der überfälligen Neuregelung des Mutterschutzes wird nun eine schwerwiegende Lücke geschlossen: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten künftig Mutterschutzfristen – inklusive Freistellung und Mutterschaftsgeld.
Bisher galt eine Fehlgeburt nur als „Entbindung“, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wog – ein Kriterium, das viele Frauen von den Mutterschutzregelungen ausschloss. Künftig besteht unabhängig vom Geburtsgewicht ein Anspruch auf Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Für betroffene Frauen bedeutet das:

  • Anspruch auf Mutterschutzfristen (2, 6 oder 8 Wochen je nach SSW)
  • Mutterschaftsgeld ab dem Tag der Fehlgeburt
  • Kein Attest zur Arbeitsunfähigkeit erforderlich – ein ärztliches oder hebammenbestätigtes Attest zur Fehlgeburt genügt
  • Die Entscheidung über Dauer und Inanspruchnahme der Schutzzeit lieg bei der Betroffenen

Was kommt auf Arbeitgeber zu?

  • Freistellung gewähren: Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Schutzfristen umsetzen
  • Nachweis prüfen und sensibel behandeln
  • Arbeitsbedingungen anpassen, z. B. durch Schonarbeitsplätze oder flexible Arbeitszeiten
  • Information und Dokumentation: Mitarbeitende müssen informiert und Maßnahmen dokumentiert werden
  • Kostenerstattung: Arbeitgeber können sich die Aufwendungen durch die Krankenkasse erstatten lassen

Diese Reform stärkt die Rechte betroffener Frauen deutlich und bringt zugleich klare Anforderungen für Unternehmen mit sich.

Einzelheiten finden Sie hier.

Landesverband Nord Sebastian Kasten Mitarbeiter

Telefon +49 511 33 65 29 11
Fax +49 511 33 65 29 29
s.kasten@boersenverein-nord.de


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